S a t z u n g  des  V e r e i n s   
     
Landschaftsschützer zwischen Rhön und Vogelsberg.

Heilbad Salzschlirf - Großenlüder - Burgenstadt Schlitz  e. V.


§ 1  Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen:
Landschaftsschützer zwischen Rhön und Vogelsberg.
Heilbad Salzschlirf – Großenlüder – Burgenstadt Schlitz.

2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Vereins ist Bad Salzschlirf.

§ 2  Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und
    der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO).

    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Maßnahmen  im Bereich
    des Landschaftsschutzes zur Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft
    der drei Gemeinden am Naturpark Rhön und am Europäischen
    Vogelschutzgebiet Vogelsberg sowie an der Deutschen Fachwerkstraße
    und der Deutschen Alleenstraße, insbesondere durch:

     -   Teilnahme an Projekten zum Arten- und Naturschutz wie z. B. am Rotmilankartierungs-
          Projekt des Unesco-Biosphärenreservates Rhön, zum „Erholungswald“ usw.; 
     -   Erkundung der Heimatlandschaft und motivierende Bildungsarbeit;
     -   Einsatz für Landschaftspflege, z. B. im Wanderwegenetz, bei Heilquellen, in Flussauen;
     -   Gemeinden übergreifende Zusammenarbeit zur Bewahrung und Weiterentwicklung 
         der durch Natur, Kultur und Landschaft einheitlich geprägten heimatlichen Umwelt;
-   Anbindung an regionsbezogene Programme und Projekte des NABU und anderer 
    Naturschutzverbände  sowie des Vereins „Natur- und Lebensraum Rhön“,
    z. B. an „Entwicklungskonzepte für den hessischen Teil des Biosphärenreservates
    und Harmonisierung mit der Gesamtregion“, insbesondere hinsichtlich der
    drei Gemeinden im Randgebiet der Rhön.
  
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber
    dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
    in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
    entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen
    mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
    dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
    Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
    festgesetzt.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    dem Kassierer und dem Schriftführer. Es können bis zu fünf Beisitzer bestellt werden.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
    gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl
    erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss
    eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
    Angabe der Zwecke und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand gemäß § 126 b BGB in Textform
    unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der
    Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
     2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
     von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist,
     wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
    auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und
    des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
    das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
    eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
    Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

                                                                                                                   Stand: 03/16